Rechtliche Vorschriften

Was Sie aus Sicht der Juristen beachten sollten...

Das Baugrundrisiko aus der Sicht des Juristen

Immer wieder entstehen Mängel am fertigen Bauwerk, die ihre Ursache im Gründungsbereich haben. Viele Bauherren und Auftraggeber wissen nicht, dass sie die gesetzliche Pflicht zur Klärung der Boden- und Wasserverhältnisse haben. Nach §645 BGB kann der Unternehmer auch dann für eine geleistete Arbeit eine entsprechende Detailvergütung verlangen, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist. Diese gesetzliche Wertung hat die VOB übernommen und in §9, Nr. 5, Abs. 3 VOB/A präzisiert. Nach dieser Vorschrift sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, so vom Auftraggeber zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Hierbei wird im Grundsatz aufgezeigt, dass der Auftraggeber das Risiko für die Boden- und Wasserverhältnisse allein zu tragen hat. Er muss als Teil der ihm obliegenden und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellenden Planung (§3, Nr. 1 VOB/B) alle für den Bieter und seine Kalkulation (z. B. Geräteeinsatz) wesentlichen Verhältnisse beschreiben. Insoweit kann der Auftraggeber im Einzelfall verpflichtet sein, zur Feststellung der an der Baustelle vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse ein Gutachten einzuholen. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass das Gutachten den einzelnen Bietern bereits mit den Verdingungsunterlagen mitgeteilt werden kann (§17, Nr. 4, Abs. 1 VOB/A).

Wasserrechtliche Vorschriften

In der Neufassung von §9 VOB/A vom September 1988 ist zwar der früher in §9, Nr. 4, Abs. 4 vorhandene Hinweis nicht mehr enthalten, dass der Auftraggeber erforderlichenfalls auch die zu beachtenden wasserrechtlichen Vorschriften anzugeben hat. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ergibt sich jetzt aus der Verweisung in §9, Nr. 4, Satz 2 auf den Abschnitt 0 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff. Hier ist in Ziffer 0.1.9 ausdrücklich festgehalten, dass zu den Angaben zur Baustelle auch die besonderen wasserrechtlichen Vorschriften gehören, da vom einzelnen Bieter nicht erwartet werden kann, dass er Kenntnis von den wasserrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer hat. Hinzu kommt die erweiterte Betrachtung aller Entnahmen und Einleitungen in Fließgewässer, die durch die EUWRRL (EU-Wasserrahmenrichtlinien) neu formuliert wurde und nun in die einzelnen Landesgesetze eingeht.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Beschreibungspflicht/ Rechtssprechung im Beispielfall

Verletzt der Auftraggeber die dem Auftragnehmer gegenüber bestehende Verpflichtung zur Kennzeichnung der Bodenbeschaffenheit und der Wasserverhältnisse, können sich für ihn einschneidende rechtliche Nachteile ergeben. Bei Hindernissen, die sich während der Ausführung der Bauarbeiten aus dem Baugrund ergeben, können für den Auftragnehmer Rechte aus dem Gesichtspunkt der Behinderung, insbesondere Schadensersatzansprüche nach §6, Nr. 6 VOB/B entstehen. Der Auftraggeber kann darüber hinaus mit zusätzlichen Vergütungsansprüchen für die Behebung solcher Hindernisse belastet werden. Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens stehen dem Auftraggeber in Bezug auf Mängel aus dem Baugrund keine Gewährleistungsansprüche zur Verfügung.

In einem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer ein Haus auftragsgemäß mit einer Betonwanne versehen, die eine Sockelhöhe von 50cm aufwies. Diese - der Planung entsprechende Höhe -  war zu gering, so dass später Wasser in den Keller eindringen konnte. Das Oberlandesgericht hat den Bauunternehmer in Anwendung des Grundsatzes, dass die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers kein Verschulden voraussetzt, verpflichtet gehalten, die Mängel zu beseitigen. Der BGH hat das Urteil aber aufgehoben und darauf hingewiesen, dass es Sache des Auftraggebers war, die Boden- und Wasserverhältnisse zu ermitteln und in der dem Auftragnehmer übergebenen Planung entsprechend zu berücksichtigen. Für einen etwaigen Planungsfehler des für den Auftraggeber tätigen Architekten hat aber im Verhältnis zum Auftragnehmer der Auftraggeber selbst einzustehen (Schäfer/Finnern, Z 2.414.0 Blatt 8).

Mitverantwortung des Bauunternehmers/Auftragnehmers des Architekten und Statikers

Auch der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die Beurteilung des Baugrunds nicht von jeder Verantwortung frei. Er darf sich nicht blindlings auf die Planung verlassen. Findet der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung nicht tragfähige Bodenschichten vor, so ist er nach §4, Nr. 3 VOB/B verpflichtet, die Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Mitteilungspflicht verletzt, hat er für spätere Mängel zwar zu haften, kann dem Auftraggeber aber auch ein Mitverschulden entgegenhalten.

Fehlen dem Architekten die Kenntnisse über Wasser- und Bodenverhältnisse, so gehört es zu den Pflichten des Architekten, sich diese Informationen in geeigneter Weise zu beschaffen. Ist der Architekt aufgrund seines eigenen Fachwissens nicht in der Lage, sich eine abschließende Gewissheit über die Gründungsverhältnisse zu verschaffen, so muss er den Bauherrn entsprechend aufklären. Er muss zur Einschaltung eines Sonderfachmanns raten, der die erforderlichen Leistungen zur Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (§92, HOAI) erbringen kann.

    

Rechtliche Vorschriften